Die Schritte von der Auflage bis zum Rekurs

In den Kantonen Genf und Waadt werden Baupublikationen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. In dieser Zeit können alle eingreifen, sei es in Form einer Einsprache oder einer einfachen Bemerkung.

Anschliessend teilt die zuständige Behörde den Parteien – Bauherr und Einsprecher – mit, ob die Baubewilligung erteilt wird oder nicht mit den gesetzlichen Grundlagen und den anwendbaren Reglementen zu jeder abgelehnten Einsprache.

Der Autor einer abgelehnten Einsprache kann ein Rekurs einlegen, wenn er ein «schützenswertes Interesse» darlegen kann, beispielsweise wenn er die mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Beeinträchtigungen aushalten muss.

Die Fallstricke der öffentlichen Auflage

Das Dossier eines Projekts kann während der Auflagefrist bei der zuständigen Behörde konsultiert werden. Sie sollten sicherstellen, dass dieses Dossier vollständig ist, einschliesslich der Grundpläne, Schnitte und Fassaden mit den Messungen richtig erwähnt (um in der Lage sein, Abmessungen zu beurteilen). Zögern Sie nicht, die zuständige Behörde zu bitten, wenn nötig, Bauprofile aufzustellen.

Stellen Sie auch sicher, dass die Anworten des kantonalen Umweltamtes – in Form eines Vorberichts – auf viele für Sie interessante Fragen, zum Beispiel zum Lärm, bereits im Dossier enthalten sind. Tatsächlich ist dieser Vorbericht immer viel zu häufig erst nach Ablauf der Auflagefrist veröffentlicht !

Projektpläne können ungenau sein oder Abkürzungen und Symbole enthalten, die für den Laien unverständlich sind. Sie sollten daher einen Fachmann hinzuziehen, der in der Lage ist die Pläne zu verstehen und allfällige Lücken erkennen kann.

Darüberhinaus erkennen Sie auf den Plänen nicht, was für ein Material für die Fassade verwendet wird. Diese können jedoch zu erheblichen Beeinträchtigungen führen, sei es durch Widerhall von Strassenlärm oder die Reflektierung der Sonne auf (verspiegelte) Glasflächen. Im Zweifelsfall sollten sie diese Elemente in Ihrer Einsprache erwähnen.

Denken Sie noch einmal an den Zugang während und nach der Bauphase. Im Konkreten könnten Handwerker Ihren Parkplatz oder Ihren Weg (zum Beispiel als Wendeplatz) ohne Erlaubnis benutzen. Ausserdem stellt ein zu kleiner gemeinsamer Zugang zu den Wohnbauten eine Gefahr für alle dar.

Wie viel kostet ein Rekurs ?

Natürlich sind mit der Erstellung der begründeten Einsprache, anschließend des Rekurses an ein Gericht Kosten verbunden. Wer einen Anwalt einsetzt, muss meist einen Kostenvorschuss leisten, den man nur im Falle eines Sieges vor Gericht (zumindest teilweise und in Form von erstattenen «Umtriebskosten») zurückerhält... im gegenteiligen Fall werden die «Umtriebskosten» der Gegenpartei (dem Bauherrn) angerechnet !

In gleicher Weise werden die vom Einsprechenden vorausbezahlten Rechtskosten, die er im Zeitpunkt der Rekurseinlegung bezahlt, von der Gegenpartei nur erstattet, wenn er gewinnt.

Konkret muss ein Einsprechender mit 1000.- für das Verfassen eines Einspruchtextes von einem Fachexperten rechnen, mit 2000.- für die Entschädigung eines Anwalts im Falle eines Rekurs vor dem Kantonsgericht, 3000.- Rechtskosten und, wenn der Rekurs abgewiesen wird, könnten mindestens 2000.- als «Umtriebskosten» für die Gegenpartei gesprochen werden. Diese ungefähren Beträge sind nur Richtwerte.

Bevor man sich in ein langwieriges Verfahren mit oft unsicherem Ausgang begibt, sollte man das angestrebte Ziel und die Erfolgschancen sorgfältig abwägen.

Einhalten von rechtlichen Fristen

Es ist sehr wichtig die gesetzlichen Fristen in jedem Verfahrensstadium einzuhalten. Die schuldhafte Nichteinhaltung, das heisst die verspätete Einreichung des Einspruchs mit Verschulden beim Einsprechers oder seiner Vertreteung, macht die Klage unzulässig.

In den Kantonen Genf und Waadt muss eine Einsprache innert 30 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Baugesuches entweder bei der zuständigen Behörde (die Ihnen eine Kopie mit dem Einreichedatum abstempelt) oder bei einer Poststelle (per Einschreiben um die Sicherheit zu erhöhen) eingereicht werden.

Ein Rekurs auf eine von der zuständigen Behörde abgewiesene Einsprache muss innert 30 Tagen nach der Abweisung der schweizerischen Post übergeben werden.

Wenn der letzte Tag der gesetzlichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen allgemeinen Feiertag fällt, verlängert sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag. Jeder Kanton kennt ausserdem Feiertage (rechtliche Ferien) während denen die Fristen nicht laufen. Der Richter kann dem Beschwerdeführer ausserdem eine kurze zusätzliche Frist (einige Tage) gewähren um eine Beschwerde zu korrigieren, die bestimmte formelle Anforderungen nicht erfüllt, beispielsweise eine fehlende Unterschrift.

Wenn die Post geschlossen ist

Es ist ratsam die Einsparche oder das Rekursschreiben eingeschrieben zu senden und die Bestätigung aufzubewahren um beweisen zu können, dass man vor dem Ablauf der gesetzlichen Frist gehandelt hat. Aber was tun, wenn die Post schon geschlossen hat und es morgen zu spät ist ?

Beachten Sie zunächst, dass mehrere Poststellen lange Öffnungszeiten haben, bis 19 oder 20 Uhr. Beispielsweise in der Region Lausanne die Poststellen Bahnhofstrasse, Montchoisi, Rhodanie, Prilly, Crissier (Sorge) und Morges (Grosse Pierre). In Genf die Poststellen Cornavin, Balexert, Chambésy, Les Acacias und Petit-Lancy. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Post.

Sonst, können Sie Ihren korrekt frankierten Brief in irgendeinem öffentlichen Briefkasten einwerfen, ausserhalb einer Poststelle oder auf der Strasse, vor Mitternacht !

In diesem Fall können Sie sich von einer Drittperson (von der Sie den Namen und die Adresse notieren) begleiten lassen, die als Zeuge die Absendung bestätigen kann. Und wenn Sie um 23.55 Uhr von keiner Person begleitet werden, machen Sie zumindest ein Foto, wie Sie den Brief in den Briefkasten werfen um einen Beweis zu haben.

Wer kann Rekurs einlegen ?

Ein Rekurs (wie eine Einsprache) ist weder ein banaler Akt noch kostenlos. Bevor man sich in ein solches Verfahren begibt, sollte man die Erfolgschancen abwägen.. die bei null liegen, wenn das Gericht die «Rekursqualität» nicht anerkennt.

Um einen Rekurs einzulegen, müssen Sie Folgendes beweisen :

  1. Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz (oder keine Möglichkeit erhalten haben) ;
  2. besondere Beeinträchtigung von der getroffenen Entscheidung ;
  3. ein «schützenswertes Interesse» haben.

Das bedeutet in den Kantonen Genf und Waadt, dass Sie innert 30 Tagen nach der Veröffentlichung der öffentlichen Auflage bei der zuständigen Behörde intervenieren müssen, sei es mit einer Einsprache oder einer einfachen Bemerkung.

Abgesehen davon, dass die Beeinträchtigung direkt und konkret ist (z.B. Nachhall von Strassenlärm an der Fassade des Gebäudes, für welches eine Baubewilligung beantragt wurde), muss sie bestimmt sein. Oft ist die geographische Nähe zum Projekt ein entscheidendes Kriterium.

Ein «schützenswertes Interesse», das in einem engen und besonderen Verhältnis mit dem Bauprojekt der öffentlichen Auflage stehen muss, besteht im praktischen Nutzen, der Ihnen ein Rekurs bringen wird (Vermeidung von Schäden wirtschaftlicher, idealer, materieller oder anderer Art). Auch muss das Interesse während dem ganzen juristischen Prozess aktuell sein.

Zuletzt ist auch eine Gesellschaft rekursberechtigt, wenn die Verteidigung der Interessen ihrer Mitglieder ein statutarischer Zweck ist und eine Mehrheit der Mitglieder (oder mindestens eine grosse Anzahl) persönlich von der Entscheidung betroffen ist.